STIMME von und für Minderheiten # 26
Roma. Eine "geschützte" Ethnie?
Die zweigeteilte Wirklichkeit
von Mirjam Karoly
Als eine der größten Minderheiten Europas zählen Roma zu den am spätesten im nationalen Minderheitenrecht berücksichtigten Gruppen. Vorreiter der Anerkennungspolitik sind Österreich und Ungarn Den Minderheitenschutz als Maßstab des Menschenrechtsschutzes zu reklamieren, bleibt jedoch auf eine rein formal-rechtliche Ebene beschränkt.1
Nur allzu gern werden die Situation der Minderheiten und die für sie bereitgestellten Schutz- und Förderungsrechte als Prüfstein der Menschenrechtssituation herangezogen. Die Anerkennung der Roma als "Volksgruppe" 1993 rühmte den Einstellungswandel sowohl Österreichs als auch Ungarns gegenüber einer über lange Zeit "vergessenen" und von positiven Maßnahmen rechtlich "unberücksichtigten" Minderheit. Diesem international als fortschrittlich bezeichneten Trend stehen jedoch vor allem in den ehemaligen Ostblockstaaten Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Hinzu kommt - und das betrifft die westlichen Demokratien ebenso wie die ehemaligen Ostblockstaaten - die anhaltende soziale, wirtschaftliche und bildungspolitische Desintegration der Roma.
Mit der Einführung des Minderheitenaktes 19932 in Ungarn kam es zur Anerkennung der an die 400.000 bis 600.000 Angehörige zählenden Ethnie der Roma3. Neben zwölf weiteren als "nationale Minderheiten"4 anerkannten Gruppen gelten sie als "ethnische Minderheit".5 Angesichts dieser vielgelobten formalrechtlichen Gleichstellung der Roma im Minderheitenschutz muß berücksichtigt werden, daß dieser Schutz für Roma in Abhängigkeit zu den für andere Minderheiten garantierten Rechten steht.
Internationale Beachtung findet der Minderheitenakt wegen seines weitgehenden Ausbaus von kollektiven Rechten. Zentral ist das Bemühen um eine aktive Beteiligung der Minderheiten durch die Konstitution lokaler Minderheitenselbstverwaltungen (MSV), die als gewählte Interessenskörperschaften zur Ausübung der im Akt festgelegten Rechte ins Leben gerufen werden können. Bislang ermöglichte das Gesetz die Bildung von 464 lokalen Roma-MSV und einer nationalen Roma-MSV, die 53 Sitze innehat. Das ist eine durchaus repräsentative Zahl für das Modell eines aktiven Minderheitenschutzes. Geht man jedoch eine Ebene weiter und betrachtet die Implementierung des Aktes, so treten - insbesondere was die Roma betrifft - massive Umsetzungsschwierigkeiten auf, die die Realisierung der Ziele, etwa die Eindämmung des Assimilierungsprozesses, Gewährung von Chancengleichheit und Schutz der Kultur, verhindern. Strukturelle Kommunikationsmängel zwischen der lokalen und nationalen Ebene und politische Unerfahrenheit der Vertreter verhindern die Ausübung der im Gesetz festgelegten Rechte. Am schwersten wiegt die finanzielle Ressourcenknappheit Ungarns, die sich insbesondere auf die Roma auswirkt, da jeder Minderheit, ohne Rücksicht auf ihre Größe, die gleiche finanzielle Förderung zukommt.6 Nicht selten sind es die knappen Ressourcen wie fehlende Büroräume, Telefone etc., die selbst kleinen, lokalen Roma-MSV die Ausübung ihrer Bestellungsfunktion unmöglich machen. Aber auch inhaltlich sind die MSV weit
davon entfernt, den ihnen zugedachten Aufgaben nachzukommen, die sich im allgemeinen auf kulturelle Rechte beschränken. In Anbetracht der sozialen Mißstände können sie sich nur um die Bewältigung der anfallenden Probleme bemühen.
Roma zählen heute in Ungarn zu den größten Verlierern des Systems. Die Abschiebung der Roma in heilpädagogische Sonderschulen unter dem sozialistischen System ging Hand in Hand mit ihrer Rekrutierung als Arbeitskräfte der niedrigsten Lohnklasse. Gerade diese waren vom wirtschaftlichen Einbruch, der durch die politische Wende hervorgerufen wurde, besonders betroffen. Die Arbeitslosenrate ist unter den Roma im Durchschnitt vier- bis fünfmal so hoch als unter der übrigen Bevölkerung. Zwischen 1984 und 1994 fiel die Beschäftigungsrate der Männer von 85 auf 26 Prozent, die der Frauen von 53 auf 18 Prozent (vgl. Kovarts 1997: 1). Der damit einhergehende schlechte Lebensstandard führt zu einer bis zu zehn Jahre kürzeren Lebenserwartung und einer höheren Kindersterblichkeitsrate. Entsprechend schlecht ist die bildungspolitische Situation: "… Only one third of Gypsy pupils go to secondary school. The proportion of college or university graduate is mere 0,2%" (Lempert u. a. 1996: 19). Hinzu kommt das Ansteigen einer Anti-Roma-Haltung der Bevölkerung, das sich im schlechten Verhältnis der lokalen Behörden in Zusammenarbeit mit den Roma-MSV niederschlägt. Laut einer Studie des Ombudsmanns für Minderheiten kommen 68 Prozent aller MSV-Beschwerden von den Roma-MSV. In den meisten Fällen handelt es sich um Diskriminierung durch die Polizei oder durch kommunale Selbstverwaltungen, die die Unterstützung der Roma-MSV, zu der sie verpflichtet sind, verweigern.7
Faßt man das Ergebnis der vierjährigen Anlaufszeit des Minderheitenaktes in bezug auf die Roma zusammen, so liegt dessen Effizienz vor allem im Aufbau einer Organisationsstruktur8, der jedoch die notwendigen Ressourcen zur inhaltlichen Ausgestaltung der zugedachten Aufgaben fehlen. Durch den Mangel an Implementierung des Akts, aber auch durch fehlende Kontrolle der unterschiedlichen Körperschaften läuft der Minderheitenakt Gefahr, seine Legitimität zu verlieren. Weit davon entfernt, den Menschenrechtsstandard anzuheben, muß er sich um die Wirksamkeit im Bereich kultureller Förderung, im besten Falle um die Schaffung positiver Identitätsbilder für Minderheiten mühen. Im Hinblick auf die Osterweiterung der EU wird der Menschenrechtssituation beitrittswilliger Länder größere Aufmerksamkeit geschenkt. Formalrechtlich kann Ungarn ein Minderheitenschutzsystem vorzeigen, das europaweit den höchsten Standards entspricht. Zur Prüfung der Ernsthaftigkeit der gesteckten Ziele sollte aber insbesondere die Situation jener Gruppe ins Auge gefaßt werden, für die sich bislang keine staatliche Lobby um die Einhaltung der Menschenrechte bemüht.
Literatur
Amt für nationale und ethniche Minderheiten (Hg.) o. J.: Gesetz Nr. LXXVII des Jahres 1993 über die Rechte der nationalen und ethnischen Minderheiten. Budapest
Kovats, Martin 1997: "The Good, the Bad, and the Ugly: Three Faces of 'Dialogue' - the Development of Roma Politics in Hungary", in: Eszemlet Nr. 32: 1-16
Legal Defense Bureau for National and Ethnic Minorities - NEKI 1997: White Booklet. Ethnic discrimination against Roma in the Republic of Hungary. Budapest
Ombudsman for Civil Rights o. J: Statistical Breakdown of Documents Received between September 1, 1995 and December 31, 1996. Budapest
Skovedt, Tove 1996: Self-government of the Gypsies in Hungary seen in the light of the experience of the Sami self government in Norway. Report. DECS/SE/DHRM (96) 17. Council for Cultural Co-operation CDCC (Hg.)
Amt des Ministerpräsidenten (Hg.) 1997: Bericht J/3670 der Regierung der Republik Ungarn an das Parlament über die Lage der in der Republik Ungarn lebenden nationalen und ethnischen Minderheiten. Budapest
Mirjam Karoly studiert Politologie an der Universität Wien und ist Mitarbeiterin des Romano Centro; derzeit schreibt sie ihre Diplomarbeit über die Roma in Österreich.
1 Dieser Text basiert auf der Studie "Minderheitenschutz für Roma in Ungarn und Österreich", die im Rahmen eines Internships 1997 am European Roma Rights Center, Budapest, erstellt![]()
2 Der "Akt für Nationale und Ethnische Minderheiten in Ungarn", Nr. LXXVII wurde am 7 Juli 1993 ![]()
3 Die Zahl beruht auf Schätzungen. Nach der letzten Volkszählung 1990 bekannten sich 142.683 Personen nach der "Nationalität" und 48.072 nach der "Sprache" als ![]()
4 Als in Ungarn beheimatete Minderheiten gelten: Armenier, Bulgaren, Deutsche, Griechen, Kroaten, Polen, Rumänen, Ruthenen, Serben, Slowaken, Slowenen, Ukrainer, ![]()
5 Nach § 62 Abs.1 des Akts für Nationale und Ethnische Minderheiten sind Roma als ethnische Gruppe der "Zigeuner" anerkannt. Obwohl sich auch Roma der Prärogation vom Begriff "Zigeuner" bewußt sind, ist diese Benennung auch unter den Roma gebräuchlich. Als sich jedoch eine Roma-Minderheitenselbstverwaltung (MSV) "The Roma Council of K. town" nannte, wurde sie von der kommunalen MSV angezeigt, mit der Begründung, sie begehe einen Verstoß gegen § 62 Abs. 1 des Akts, wonach sie unter dem Begriff "Zigeuner" als Minderheit anerkannt sind (vgl. NEKI 1997: ![]()
6 Jede Minderheit erhält eine staatliche Unterstützung von 300.000 HTU. Roma bilden bei weitem die größte Minderheit Ungarns. Im Vergleich dazu zählt die zweitgrößte Minderheit der Deutschen nach der Volkszählung 1990 an die 30.824 Angehörige, während die drittgrößte Gruppe der Kroaten 13.579 Personen beträgt (vgl. Bericht des Amt des Ministerpräsidenten: J/3670 1997: 29 f). Hinzu kommt, daß anderen Minderheiten, wie z. B die Deutschen, zusätzlich durch die "Mutterländer" unterstützt ![]()
7 Gesetzlich sind die kommunalen Selbstverwaltungen zur Unterstützung der Minderheitenselbstverwaltungen verpflichtet. Die Höhe und Form der zu leistenden Unterstützung ist jedoch nicht festgelegt, in Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse erweist sich "Unterstützung" als "dehnbarer" Begriff, denn Unterstützung ist alles, was mehr als Null ![]()
8 Interessanterweise konnten sich jene, die sich Ende der achtziger Jahre im Rahmen einer Bürgerrechtsbewegung organisierten ("The Entire Ghetto Comitee") und in einer nationalen Dachorganisation ("Phralipe", 1989) zusammenfanden, nur im geringen Ausmaß im neuen System etablieren. "Phralipe" umfaßte eine Reihe von Intelektuellen, die sich aktiv am Entstehungsprozeß des Minderheitenakts ![]()