STIMME von und für Minderheiten # 32
Willkommen in der Festung Europa!
von Roman Pfefferle
Wie sich Österreich im "Schengenland" als Musterschüler erweist und - hoffentlich doch nicht - zum Vorbild für europäische Verhältnisse wird.
Mit dem Beitritt zur Europäischen Union so richtig auf den Geschmack gekommen, trat Österreich Ende 1997 dem Vertrag von Schengen bei, und seit 1. April 1998 genießen seine Bürgerinnen und Bürger Reisefreiheit in allen anderen Schengen-Mitgliedstaaten. Mit Ausnahme von Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland und Schweden haben auch alle restlichen EU-Staaten den Vertrag von Schengen ratifiziert, der neben der Reisefreiheit im wesentlichen auf verstärkte Kontrolle der Außengrenzen, eine gemeinsame Visapolitik, grenzüberschreitende Polizeikooperation und die Einrichtung des Datenerfassungssystems SIS (Schengener Informationssystem) abzielt.
Reisefreiheit im Schengener Raum?
Die Reisefreiheit und die offenen Binnengrenzen brachten eine Abschottung der Außengrenzen mit sich, oder um mit der "Haus Europa"-Metapher zu sprechen: Die unverschlossenen Zimmertüren gingen weiter auf, die geschlossenen Haustüren wurden versperrt. Einen Schlüssel zur Einreise in die Schengen-Staaten gibt es für Staatsangehörige aus rund 130 Ländern lediglich auf Zeit in Form eines Visums. Die Liste dieser visumspflichtigen Länder setzt sich im wesentlichen aus den einzelnen nationalen Listen der Vertragspartner zusammen, da der Schengener Vertrag hier jedem Staat ein Vetorecht einräumt. Infolgedessen mußte auch Österreich einige bilaterale Abkommen aufkündigen, um die restriktive Visapolitik aller Vertragspartner mitvollziehen zu können. Generell ist zu beobachten, daß es für BürgerInnen aus jenen visumpflichtigen Staaten sehr schwierig geworden ist, ein Visum für die Schengen-Staaten zu erhalten und somit legal in diese einreisen zu können.
Geschieht die Einreise ohne gültigen Sichtvermerk, treten die sogenannten Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Schengener Vertrages in Kraft. Mit Hilfe von Trichter- oder Schleierfahndungen wird versucht, illegal eingereiste AusländerInnen aufzuspüren und aus dem Schengenraum abzuschieben.
Auch gegenüber Flüchtlingen, denen auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention Asyl zu gewähren ist, traten massive Verschärfungen ein, indem versucht wird, sie von vornherein nicht ins Land zu lassen. Dies geschieht mittels sogenannter "Schnellverfahren" an der Grenze, zu dem die Abschiebung von AsylwerberInnen in das Ersteinreiseland oder in ein "sicheres Drittland" zu zählen sind. Im Sinne der "Drittlandsklausel" wird ein an der Grenze gestellter Asylantrag zunächst nicht inhaltlich geprüft, sondern lediglich die Zuständigkeit Österreichs für diesen erhoben. Wird eine solche nicht festgestellt, folgt die unmittelbare Rückschiebung des Flüchtlings in sein Einreiseland, und der Fall ist für die österreichischen Behörden erledigt. Wenn Österreich, wie vor einiger Zeit aus dem Innenministerium verlautbart, umgeben von sicheren Drittländern ist, ließe sich die Mehrzahl der Flüchtlinge auf diese Weise "abfertigen", da nur mehr jene, die auf dem Luftweg einreisen, nicht unbedingt auf derartige Weise abzuschieben wären.
Von Drittländern und Quoten
In Wahrheit stellt sich die Lage jedoch anders dar, und Österreich ist keineswegs von sicheren "Drittländern" umgeben. Insbesondere die Slowakei fällt nach einem Urteil des Unabhängigen Bundesasylsenates als solches aus, da keine Garantie für dort stattfindende Asylverfahren gegeben werden kann. Nach dem alten Asylgesetz von 1991 wurde die Drittlandsklausel in jedem Fall als Asylausschließungsgrund interpretiert, und in einigen Fällen kam es in weiterer Folge zur Abschiebung Asylsuchender in deren Herkunftsland, da ihnen auch im angeblich so "sicheren Drittland" der Anspruch auf Asyl versagt wurde. Das Asylgesetz 1997 operiert zwar immer noch mit der Drittlandsklausel, sieht jedoch die Erstellung einer Zukunftsprognose vor, um die Existenz eines ordentlichen Asylverfahrens im Drittland zu überprüfen.
Kommt es zu einem Asylverfahren in Österreich, bedeutet das für viele AsylwerberInnen, zunächst einmal in Haft genommen zu werden. Die Schubhaft findet trotz der vorhandenen Möglichkeit des "gelinderen Mittels" und einer Unterbringung in einem Heim, sehr häufig Anwendung und stellt für viele Flüchtlinge den ersten Kontakt mit Österreich dar. Auch sehr beliebt unter Österreichs Fremdenbehörden ist es, die Männer in Schubhaft zu nehmen, während deren Frauen und Kinder in oft weit entfernten Heimen Unterkunft finden. Ob diese Praxis der Familientrennung nicht dem Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem Recht auf Privat- und Familienleben, widerspricht, ist äußerst fraglich, und ein diesbezügliches Verfahren liegt dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vor.
Auch Österreichs Fremdenrecht, das im Unterschied zum Asylgesetz die Zuwanderung regelt - wobei kein Wechsel vom einen in den anderen Status möglich ist - stellt mit seiner äußerst restriktiven Natur ein ideales Mittel dar, die Abschottungspolitik des Schengener Vertrages zu vollziehen. Intention des Fremdengesetzes 1997 ist es, Zuwanderung steuerbar und streng reglementierbar zu machen, indem Niederlassungsbewilligungen genau festgelegten Quoten unterliegen, die sich auf die einzelnen Bundesländer aufteilen. Diese Quoten legen jedoch nicht nur fest, wie viele Menschen eine Niederlassungsbewilligung erhalten, sondern auch wer eine solche bekommt. Somit existieren Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte, solche zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und andere, die keine Beschäftigung vorsehen. Auch die Familienzusammenführung, also der Nachzug von Angehörigen, wurde reglementiert und unterliegt einer Quote.
Die Wahlkampfankündigung Jörg Haiders, im Jahr 2000 für Kärnten eine Nullzuwanderung zu fordern, würde dort jegliche Familienzusammenführung unterbinden und nebenbei auch dem Wirtschaftsstandort schaden, da ja auch keine Spezialkräfte mehr ins Land dürften. Innenminister Schlögls Antwort, Kärntens Niederlassungsbewilligungen schlicht auf andere Bundesländer zu verteilen, geht hier völlig am Ziel vorbei, da sie Haiders ausländerfeindliche Politik billigt und nicht dagegen auftritt.
Omofumas Todesfolgen
Ein weiteres Zeichen von Schlögls rückgratloser Politik wurde auch in den Folgen des tragischen Todes von Marcus Omofuma im Mai dieses Jahres klar sichtbar. Jegliche politische Verantwortung von sich weisend, stellten die Einrichtung eines Menschenrechtsbeirats im Innenministerium und eine Richtlinie, wie bei sogenannten "schwierigen Abschiebungen" zu verfahren sei, die einzigen politischen Konsequenzen dar. Im Menschenrechtsbeirat, der lediglich über eine beratende Funktion verfügt, sitzen - ähnlich wie im Asyl- und Integrationsbeirat - VertreterInnen von NGOs BehördenvertreterInnen gegenüber. Er hat zum Ziel, Menschenrechtsdefizite und hier vor allem strukturelle Mängel im Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes aufzuzeigen. Im Frühsommer gegründet, lagen bis vor kurzem noch keine Ergebnisse der Untersuchung des Falles Omofuma von seiten des Menschenrechtsbeirats vor. Als positiv ist zu bewerten, daß auch der nunmehrige Generaldirektor für öffentliche Sicherheit, Erik Buxbaum, Mitglied des Gremiums ist, für den es nach eigenen Angaben kein Pardon bei Menschenrechtsverletzungen gibt.
Die zweite Konsequenz des "Falles Omofuma", nämlich die Abschiebung von sich wehrenden Schubhäftlingen in Charterflugzeugen, ist nach wie vor umstritten, da andere Fluggäste als Kontrollmechanismus wegfallen und dies sehr stark an amerikanische Gefängnisflüge erinnert.
Wohin sich Österreichs Zuwanderungspolitik entwickeln wird, hängt wohl sehr stark mit der anstehenden Regierungsbildung zusammen, wobei dem Wahlergebnis zufolge eher eine Verschärfung derselben und eine zunehmende Abschottung zu erwarten sind.
Bitte nicht wie Österreich!
Auf europäischer Ebene wird mittelfristig eine Harmonisierung der Zuwanderungspolitik und somit ein einheitlicher Rechtsstatus für alle in der EU lebenden "DrittausländerInnen" angestrebt. Nationales Fremdenrecht wird also in Zukunft durch ein Gemeinschaftsfremdenrecht ersetzt, womit etwaige Menschenrechtsverletzungen der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs entzogen werden, da ja EU-Recht im Stufenbau über dem nationalen Recht rangiert. Dieser Umstand stimmt besonders nachdenklich, da die EU über kein eigentliches Grundgesetz und somit auch über keinen Menschenrechtskatalog verfügt und grundrechtsverletzendes Gemeinschaftsrecht momentan jeglicher Klage entbehrt. Bevor es also zu einer Harmonisierung äußerst grundrechtssensibler Rechtsbereiche wie dem Fremdenrecht kommt, sollte unbedingt ein Menschenrechtskatalog in das Primärrecht der EU aufgenommen werden, um Grundrechte auch auf Europaebene einklagbar zu machen.
Abschließend bleibt noch zu hoffen, daß sich die EU längerfristig in der Harmonisierung des Fremdenrechts nicht Österreich zum Vorbild nimmt, die Mauern der Festung nicht höher baut und einen Weg der Öffnung und des Austausches gerade auch im Hinblick auf die Osterweiterung einschlägt. Die Erfahrung, daß es Musterschüler mit ihren Vorzugszeugnissen im Leben oft schwerer haben, hält diese Hoffnung am Leben.1
Roman Pfefferle studiert Politikwissenschaft in Wien und ist "Radio Stimme"-Mitarbeiter.
Diese Nachlese basiert auf der "Radio Stimme" Sendung vom 20. Juli 1999 (gesendet auf ORANGE 94.0), die ein Interview mit Anny Knapp von der Asylkoordination Österreich zum Schwerpunkt hatte.
1 Die Ergebnisse des EU-Gipfels in Tampere/Finnland im Oktober 1999, die erst nach der Verfassung dieses Beitrags vorlagen, zeigen, daß weiterhin Grund zu dieser Hoffnung besteht - wenn auch die im Schlußdokument genannten Bestimmungen bezüglich einer gemeinsamen EU-Asyl- und Migrationspolitik bloß den Charakter einer "Good-will-Bekundung" haben (Anm. d. Red.).