STIMME von und für Minderheiten # 40 + 41

Der lange Weg nach Österreich
von Barbara Sorge

Die Geschichte einer Familie aus Armenien und ihr langer Weg durch die Institutionen wurden in einer Sendung von Radio Stimme als Beispiel für den "Umgang" Österreichs mit Flüchtlingen dargestellt.

Viele Menschen fliehen aus den verschiedensten Gründen aus ihrer Heimat und versuchen in einem anderen Land, z. B. in Österreich, Fuß zu fassen und fern von Gewalt und Not ein neues Leben anzufangen. Das wird ihnen aber nicht leicht gemacht. Abseits der "Das Boot ist voll"-Schlagzeilen ging Radio Stimme den Weg der Flüchtlingsfamilie E. von der Überschreitung der Grenzen bis zur "Aufnahme" in Österreich nach.

Flucht und Asylantrag
Familie E. flüchtete im Jahr 1995 aus ihrem Heimatland Armenien. Der Vater hatte Mißstände bei der Verteilung von humanitären Hilfsgütern entdeckt und den Behörden angezeigt sowie ausländische Medien darüber informiert. Die Folge waren massive Bedrohungen und Nachstellungen für die Familie, welche sich auch gegen die drei Kinder richteten. Der Entschluß zur Flucht fiel sehr schwer. Die Familie war beruflich etabliert und hatte sich einen bescheidenen Wohlstand erarbeitet. Bei ihrer überstürzten Flucht ließen sie alles zurück. Mit dem Flugzeug ging es zuerst nach Odessa/Ukraine. Von dort flohen sie versteckt in einem LKW weiter nach Deutschland. In Österreich wurden sie aber abgesetzt, mit dem Hinweis, daß sie auch hier sicher seien.

Auf dem Weg zum Asyl in Österreich gibt es viele Hindernisse. Es gibt verschiedene Gesetze, die den Aufenthalt von Menschen aus sogenannten Drittstaaten (in diesem Fall sind jene Länder gemeint, die nicht Mitglied in der EU sind) in Österreich regeln. Es gibt neben dem Asylgesetz noch das Fremdengesetz. Während das Asylgesetz die Bestimmungen für die Gewährung von Asyl in Österreich festlegt, werden im Fremdengesetz die Einreise, der Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden geregelt. Diese beiden Gesetze greifen an vielen Stellen ineinander. Sie enthalten beide aber verschiedene Definitionen von "Aufenthalt" und darauf aufbauend unterschiedliche Aufenthaltstitel.

Grundsätzlich werden nach dem Fremdengesetz "Aufenthaltserlaubnisse" und "Niederlassungsbewilligungen" erteilt. Vereinfacht gesprochen ist für die Erteilung von "Aufenthaltserlaubnissen" die Bundespolizeidirektion zuständig; in Städten, wo es keine BPD gibt, wird diese Aufgabe von den Bezirksverwaltungsbehörden (BH oder Magistrate) übernommen. "Niederlassungsbewilligungen" erteilt die Niederlassungsbehörde.

Befristet, vorläufig oder eigentlich
Im Asylgesetz ist zu unterscheiden zwischen einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung und dem eigentlichen Asyl nach § 20 des Asylgesetzes. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung bekommen jene AsylwerberInnen, die sich in Österreich aufhalten, deren Antrag auf Erteilung eines Asyls aber nicht stattgegeben wurde, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung allerdings meist aus Gründen, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegt sind, auch nicht gestattet sind. Diesen AntragstellerInnen billigt der Gesetzgeber sozusagen eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Sobald sich die Situation in den Herkunftsländern der Geflüchteten ändert, könnte die Zurück- oder Abschiebung durchgeführt werden. Dabei stellen sich in den meisten Fällen vielfältige Probleme, da die AsylwerberInnen und eventuell ihre Familien bis zu diesem Zeitpunkt womöglich bereits zehn Jahre in Österreich sind, die Kinder hier zur Schule gehen und sie alle sozial und kulturell ganz gut integriert sind, wie unter anderem das Beispiel der Familie E. zeigt. Auch das Fremdengesetz sieht in diesen Fällen allerdings keine Abfederung vor.

Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung wird jenen AsylwerberInnen zuerkannt, die sich in Österreich aufhalten, während ihr Antrag bearbeitet wird. Diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung soll eine Art Sicherung gegen mögliche Repressalien sein. Sobald allerdings das Verfahren negativ abgeschlossen ist, befinden sich die AsylwerberInnen ohne Aufenthaltstitel in Österreich.

Das eigentliche Asyl nach § 20 des Asylgesetzes bringt dem/der AntragstellerIn ein dauerndes Einreise- und Aufenthaltsrecht. Diesen Antrag können Personen stellen, die bisher nach dem Asylgesetz zum dauernden Aufenthalt berechtigt waren.

Die "Erledigungen"
Allerdings wird dabei auch überprüft, ob der Asylstatus noch immer gerechtfertigt ist. Es kann auch zu einem Wegfall dieses Status kommen. Außerdem muß der/die AntragstellerIn unter anderem einen ausreichenden Versicherungsschutz und Lebensunterhalt nachweisen können. Die positive Erledigung eines solchen Antrags durch die Niederlassungsbehörde belastet in der Regel die sogenannte Quote; es wird also ein Quotenplatz abgebucht.

Wenn allerdings eine Aberkennung des Asyls aus bestimmten Gründen nicht zulässig ist, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit der Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, werden diese Anträge quotenfrei ins Fremdenrecht übergeführt.

In Österreich prägen Zugangsbeschränkungen das Asylrecht. Die Zahl der AsylwerberInnen soll von vornherein möglichst gering gehalten werden Der erste Antrag wird meistens abgelehnt. Im Jahr 2000 beantragten 18.284 Menschen in Österreich Asyl. Insgesamt 20.514 Asylverfahren wurden rechtskräftig "erledigt" – diese unterschiedlichen Zahlen kommen daher, daß die meisten Verfahren nicht im gleichen Jahr, in dem der Antrag gestellt wird, zu Ende gehen. Nur 384 der 20.514 im Jahre 2000 "erledigten" Anträge von Flüchtlingen auf Asyl wurden nach inhaltlicher Prüfung der Gründe positiv entschieden; dazu kommen 618 Asyl-"Erstreckungen" für ihre EhepartnerInnen und minderjährigen Kinder. Alles in allem also 1.002 positive Bescheide bei 20.514 "Erledigungen" – das entspricht einer Anerkennungsquote von fünf Prozent.

Von den verbleibenden 19.512 – negativ – "erledigten" Asylverfahren wurden 4.787 Asylanträge rechtskräftig abgewiesen. 3.983 AsylwerberInnen zogen ihre Anträge zurück. 126 Akten wurden als "gegenstandslos" abgelegt. 10.616 Verfahren wurden eingestellt: Diese Flüchtlinge sind in andere europäische Länder weitergezogen, um dort ihr Glück zu versuchen.

Der Instanzenzug
Michael Genner, Geschäftsführer der Organisation Asyl in Not, erklärte Radio Stimme in einem Interview den weiteren Verlauf des Aufnahmeprozesses nach der Ablehnung des ersten Asylantrags: "Seit 1. Jänner 1998 gibt es im Asylverfahren eine unabhängige Zweite Instanz, den Unabhängigen Bundesasylsenat, UBAS. Es kommt dort zu einer mündlichen Verhandlung. Wir können den Klienten dorthin begleiten und ihn auf das Gespräch vorbereiten. Es dauert ungefähr ein halbes bis ein Jahr, bis es zum mündlichen Verfahren kommt."

Auch Familie E. hatte Kontakt mit dem UBAS. Dieser bestätigte den negativen ersten Bescheid. Der betreuende Anwalt der Familie, Dr. Armenak Utudjian, führt dies auf die scharfe Gesetzgebung in Sachen Asyl in Österreich zurück: "Man bekommt in Österreich nur dann Asyl, wenn man den Nachweis führen kann, daß man aus politischen, religiösen oder sonstigen Gründen persönlich verfolgt wird in dem Land, aus dem man geflüchtet ist. Bei Asylsuchenden aus Armenien ist es in der Regel so, daß die Behörden meinen, daß es dort keine politische Verfolgung gibt. Trotz unserer Argumente wurde der Asylantrag abgelehnt."

Die Genfer Flüchtlingskonvention und ihre Definition von "Flüchtling" gilt natürlich auch in Österreich. Allerdings gibt es "Prozeßhindernisse", die es erschweren, den Nachweis zu erbringen, daß man ein Flüchtling ist. Das erste Prozeßhindernis ist die sogenannte "Drittlandklausel". Dabei wird geprüft, ob die AsylwerberInnen auf ihrem Weg nach Österreich durch ein Land gekommen sind, in dem sie auch sicher wären. Manche, wie die Familie E., die in einem LKW versteckt war, wissen nicht, über welche Grenze sie nach Österreich gekommen sind bzw. durch welche Länder sie gefahren sind. Die meisten kommen aus den Nachbarländern Österreichs, die nicht EU-Mitglied sind. In den wenigsten dieser Länder gibt es eine einhellige Rechtssprechung: In der Slowakei wurde durch Intervention von Asyl in Not und anderer NGOs erreicht, daß sie generell nicht als sicheres Drittland angesehen wird. Bei den anderen Ländern ist die Judikatur geteilt, meistens werden sie aber auch als nicht sicher angesehen.

Weitere "Prozeßhindernisse"
Asyl in Not informiert weiter über diese "Drittlandklausel":

"Keines unserer Nachbarländer außerhalb der EU erfüllt auch nur die (ohnedies sehr restriktiven) Anforderungen des österreichischen Asylrechts. Diese Nachbarländer werden daher vom Unabhängigen Bundesasylsenat in nahezu einhelliger Judikatur als nicht sichere Drittstaaten eingestuft. Die österreichische Bundesregierung ignoriert jedoch diese Rechtsprechung und fährt in ihrem Bemühen fort, die Verantwortung für die Flüchtlinge auf die Nachbarländer abzuschieben. Der Grundsatz der freien Wahl des Asyllandes durch den Flüchtling wird ständig unterlaufen, der Zugang zum Asylverfahren im Ansatz blockiert."

Das zweite Prozeßhindernis ist der § 6 des Asylgesetzes: "offensichtlich unbegründete Asylanträge". Wenn der/die AsylwerberIn bei fehlendem sonstigem Hinweis auf Verfolgungsgefahr in seinem/ihrem Herkunftsstaat keine überzeugenden Argumente für eine Verfolgung darlegen kann, wird der Antrag abgelehnt. In dem Vorbringen der AsylwerberInnen muß also angesprochen werden, daß ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Außerdem muß sich diese Verfolgungsgefahr auf die Gründe beziehen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt werden ("… aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden"). Des weiteren muß die Bedrohungssituation den Tatsachen entsprechen bzw. muß der Sachverhalt nachvollziehbar sein. Ebenso wird ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wenn im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung besteht.

Humanitäres Visum oder Abschiebung
Nach dem zweiten negativen Bescheid gibt es die Möglichkeit, sich an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden. Diese Instanz ist anwaltspflichtig. Hat der/die AsylwerberIn nicht das Glück, wie Familie E., in der Zeit der Bearbeitung der ersten beiden Anträge einen Anwalt kennenzulernen, der sich seines/ihres Schicksals annimmt, bekommt er/sie vom Staat als "Verfahrenshilfe" einen Anwalt zugewiesen. Ist auch dieser Bescheid negativ, gibt es nur noch das "humanitäre Visum", das den AsylwerberInnen ein Verbleiben in Österreich sichern kann.

Familie E. lebt seit 1995 in Österreich. Die Kinder gehen hier zur Schule. Alle sprechen sehr gut Deutsch und sind auch sozial und kulturell ganz gut integriert. Sie stehen aber dennoch vor existentiellen Problemen, da sie nicht wissen, ob sie länger hier bleiben können, weil noch Ausweisungs- und Abschiebungsverfahren gegen sie anhängig sind. Wenn alle Rechtsmittel erschöpft sind, werden sie gezwungen sein, zurückzugehen: nach Armenien, wo sie Verfolgung befürchten müssen. Und wo sie nicht mehr hingehören: Die armenische Republik entzieht Flüchtlingen aus dem Land faktisch die Staatsbürgerschaft. Aus diesen Gründen hat Familie E. auch einen Antrag auf ein humanitäres Visum gestellt. Solange dieses Verfahren läuft, kann die fünfköpfige Familie nicht abgeschoben werden. Wie es nach einem negativen Bescheid weiter gehen soll, weiß derzeit niemand.

Barbara Sorge ist "Radio Stimme"-Mitarbeiterin.

Diese Nachlese basiert auf der "Radio Stimme"-Sendung vom 6. November 2001 (gesendet auf Orange 94,0).