STIMME von und für Minderheiten # 43
Vom Verbrechen der "gleichgeschlechtlichen Unzucht"
von Gerd Valchars
Ende Juni hob der Verfassungsgerichtshof den diskriminierenden Paragraph 209 StGB als verfassungswidrig auf. Die HöchstrichterInnen erkannten in ihrem Erkenntnis eine Bestimmung, die seit 30 Jahren österreichisches Recht war, als gleichheitswidrig. Die Reaktion des Gesetzgebers: Er bastelt an einer Nachfolgeregelung.
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1971 schafft der österreichische Gesetzgeber unter der Führung des reformfreudigen Justizministers Christian Broda die generelle Strafbarkeit homosexueller Handlungen ab. Auch in dieser Frage war Österreich einer der letzten Staaten in Europa aber die DDR und die BRD, die als Nachfolgestaaten des Dritten Reiches wie Österreich ebenfalls im Rechtsempfinden des Nationalsozialismus steckengeblieben waren, hatten das Totalverbot aus ihren Strafrechtsbestimmungen nur wenige Jahre zuvor (1968 bzw. 1969) beseitigt. Als Zugeständnis an das widerstrebende bürgerliche Lager mußte jedoch ein Kompromiß geschlossen werden, und so wurde quasi als Ausgleich für die Abschaffung der generellen Strafbarkeit der Straftatbestand des § 209 Strafgesetzbuch, der "gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren"1, erfunden. Außerdem wurden in den Strafrechtskatalog von 1971 ein Werbeverbot für "Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts oder mit Tieren" und die Aufhebung des Koalitionsrechtes für Homosexuelle in eigenen Belangen aufgenommen. Kontinuität zum NS-Staat Der NS-Gesetzgebung lag des weiteren das Konzept der "homosexuellen Verführung" zu Grunde, wonach Burschen und junge Männer zu homosexuellen Handlungen und letztlich auch zur Homosexualität verführt würden. Der Sprung von diesem Gedanken zum § 209 des österreichischen Strafgesetzbuches, der junge Männer vor der Verführung schützen und so wahrscheinlich der Verbreitung der Homosexualität Einhalt gebieten sollte, ist nicht weit. Wie und was der Gesetzgeber über Homosexualität generell dachte, läßt sich ohnedies anhand der Wortwahl (nicht umsonst spricht er im Zusammenhang mit Homosexualität von gleichgeschlechtlicher Unzucht) und der faktischen Gleichstellung von gleichgeschlechtlichem Sex mit jenem mit Tieren erkennen. Gewaltlose politische Gefangene Rückendeckung in dieser Entscheidung hatten ÖVP und FPÖ indirekt vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) bekommen: Dieser hatte nämlich schon 1989 über die Rechtmäßigkeit des Paragraphen 209 zu urteilen, und damals erkannte er ihn in seinem Entscheid noch als verfassungskonform und sah keinerlei Ungleichbehandlung oder Diskriminierung. Seit damals ist es zu rund 250 Verurteilungen gekommen man schätzt, daß der Paragraph seit seiner Einführung 1971 mehr als 1.000 Verurteilungen verursacht hat; durchschnittlich kam es jährlich zu rund 50 Anzeigen, von denen an die 20 zu Verurteilungen führten , das Europäische Parlament hat Österreich bereits sechs Mal zur ersatzlosen Streichung aufgefordert; sowohl Vereinte Nationen als auch Europarat haben Österreich mehrmals gerügt, und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind mehrere Verfahren anhängig. Amnesty International spricht in seinem Jahresbericht 2002 im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung Homosexueller nach dem § 209 von "gewaltlosen politischen Gefangenen". Die Politik aber schweigt. Und auch der VfGH hat sich mit seiner Begründung für die Verfassungswidrigkeit sichtlich schwer getan. Nicht das im Vergleich zu heterosexuellen und lesbischen Beziehungen höhere Schutzalter soll verfassungs-, weil gleichheitswidrig sein, die sogenannte "wechselnde Strafbarkeit im zeitlichen Verlauf" hat den Ausschlag gegeben. "Innehalten" und weiter bestrafen Die gleiche Argumentationslinie wird von der Regierung auch im Zusammenhang mit der Amnestie bereits Verurteilter verfolgt. Auch Begnadigungen kann sich der Justizminister nur in solchen Fällen vorstellen, in denen die wechselnde Strafbarkeit vorgelegen ist; über die Zahlung von Entschädigungen an Personen, die wegen einer, wie man jetzt weiß, verfassungswidrigen Strafrechtsbestimmung verurteilt wurden, will man erst gar nicht nachdenken. Im Falle der Begnadigungen wird allerdings der Bundespräsident noch ein Wort mitzureden haben. Üblicherweise erfolgen Begnadigungen zwar auf Vorschlag des Justizministers, es besteht aber kein Grund dafür, warum der Bundespräsident nicht auch auf direktes Ansuchen der Angehörigen tätig werden sollte. Hier bestünde für Klestil wieder einmal die Möglichkeit zu beweisen, daß er ein "aktiver Bundespräsident" ist, als den er sich so gerne ausgibt, und ein Gegengewicht zu einer Bundesregierung zu bilden, die er ja nur sehr widerwillig ins Amt geschickt hat. Bedrohliche Ersatzregelungen Gerd Valchars ist Koordinator und Mitarbeiter der "Radio Stimme". Diese Nachlese basiert auf der "Radio Stimme"-Sendung vom 2. Juli 2002 (gesendet auf Orange 94,0).
1 § 209 StGB im Wortlaut: "Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren. Eine Person männlichen Geschlechts, die nach Vollendung des 19. Lebensjahres mit einer Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen."
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