STIMME von und für Minderheiten # 43

Vom Verbrechen der "gleichgeschlechtlichen Unzucht"
von Gerd Valchars

Ende Juni hob der Verfassungsgerichtshof den diskriminierenden Paragraph 209 StGB als verfassungswidrig auf. Die HöchstrichterInnen erkannten in ihrem Erkenntnis eine Bestimmung, die seit 30 Jahren österreichisches Recht war, als gleichheitswidrig. Die Reaktion des Gesetzgebers: Er bastelt an einer Nachfolgeregelung.

     
 

1971 schafft der österreichische Gesetzgeber unter der Führung des reformfreudigen Justizministers Christian Broda die generelle Strafbarkeit homosexueller Handlungen ab. Auch in dieser Frage war Österreich einer der letzten Staaten in Europa – aber die DDR und die BRD, die als Nachfolgestaaten des Dritten Reiches wie Österreich ebenfalls im Rechtsempfinden des Nationalsozialismus steckengeblieben waren, hatten das Totalverbot aus ihren Strafrechtsbestimmungen nur wenige Jahre zuvor (1968 bzw. 1969) beseitigt. Als Zugeständnis an das widerstrebende bürgerliche Lager mußte jedoch ein Kompromiß geschlossen werden, und so wurde quasi als Ausgleich für die Abschaffung der generellen Strafbarkeit der Straftatbestand des § 209 Strafgesetzbuch, der "gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren"1, erfunden. Außerdem wurden in den Strafrechtskatalog von 1971 ein Werbeverbot für "Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts oder mit Tieren" und die Aufhebung des Koalitionsrechtes für Homosexuelle in eigenen Belangen aufgenommen.

Kontinuität zum NS-Staat
Der Gesetzgeber stellte somit den einvernehmlichen Geschlechtsverkehr von jungen Männern bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren unter schwere Strafe, während das sogenannte Schutzalter für lesbische und heterosexuelle Beziehungen einheitlich bei 14 Jahren lag. Die Begründung, warum "lediglich" der gleichgeschlechtliche Verkehr unter Männern fortan unter Strafe stehen sollte, findet sich in der Regierungsvorlage aus dem Jahr 1970: Dort heißt es, daß bei lesbischen Beziehungen ohnedies nicht zwischen sexuellen Handlungen und Körperpflege unterschieden werden und somit eine Regelung für den Geschlechtsverkehr unter Lesben unterbleiben könne. Was als besondere Groteske des österreichischen Sexualstrafrechts interpretiert werden kann, ist ein weiterer Beleg für die Kontinuität im Rechtsdenken der Zweiten Republik zu jenem des faschistischen Vorgängerstaates. In Teilen des NS-Staates (in jenen Teilen, die das heutige Deutschland bilden) wurde ebenfalls nur die männliche Homosexualität unter Strafe gestellt und verfolgt, während die weibliche Homosexualität straffrei blieb – nach der NS-Doktrin waren Frauen zu sexuellen Handlungen nicht fähig, weshalb ein Verbot lesbischer Beziehungen als überflüssig erschien.

Der NS-Gesetzgebung lag des weiteren das Konzept der "homosexuellen Verführung" zu Grunde, wonach Burschen und junge Männer zu homosexuellen Handlungen und letztlich auch zur Homosexualität verführt würden. Der Sprung von diesem Gedanken zum § 209 des österreichischen Strafgesetzbuches, der junge Männer vor der Verführung schützen und so wahrscheinlich der Verbreitung der Homosexualität Einhalt gebieten sollte, ist nicht weit. Wie und was der Gesetzgeber über Homosexualität generell dachte, läßt sich ohnedies anhand der Wortwahl (nicht umsonst spricht er im Zusammenhang mit Homosexualität von gleichgeschlechtlicher Unzucht) und der faktischen Gleichstellung von gleichgeschlechtlichem Sex mit jenem mit Tieren erkennen.

Gewaltlose politische Gefangene
Während die Paragraphen mit dem Verbot der Werbung für gleichgeschlechtlichen Sex und dem Koalitionsverbot, also dem Verbot der Gründung von Vereinen und Organisationen zur Selbstorganisation, Repräsentation und zum politischen Lobbying, 1996 im Parlament überraschend fielen – zwei Abgeordnete der FPÖ hatten die Abstimmung versäumt und so unfreiwillig der Aufhebung zu einer Mehrheit verholfen – blieb der Paragraph 209 weiterhin aufrecht. Die Abstimmung endete mit Stimmengleichstand, jeweils genau 91 Abgeordnete hatten für bzw. gegen die Streichung gestimmt, nur je ein Abgeordneter der ÖVP und der FPÖ wichen von der Parteilinie ab und stimmten für die Aufhebung, was für eine Mehrheit nicht reichte.

Rückendeckung in dieser Entscheidung hatten ÖVP und FPÖ indirekt vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) bekommen: Dieser hatte nämlich schon 1989 über die Rechtmäßigkeit des Paragraphen 209 zu urteilen, und damals erkannte er ihn in seinem Entscheid noch als verfassungskonform und sah keinerlei Ungleichbehandlung oder Diskriminierung.

Seit damals ist es zu rund 250 Verurteilungen gekommen – man schätzt, daß der Paragraph seit seiner Einführung 1971 mehr als 1.000 Verurteilungen verursacht hat; durchschnittlich kam es jährlich zu rund 50 Anzeigen, von denen an die 20 zu Verurteilungen führten –, das Europäische Parlament hat Österreich bereits sechs Mal zur ersatzlosen Streichung aufgefordert; sowohl Vereinte Nationen als auch Europarat haben Österreich mehrmals gerügt, und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind mehrere Verfahren anhängig. Amnesty International spricht in seinem Jahresbericht 2002 im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung Homosexueller nach dem § 209 von "gewaltlosen politischen Gefangenen". Die Politik aber schweigt. Und auch der VfGH hat sich mit seiner Begründung für die Verfassungswidrigkeit sichtlich schwer getan. Nicht das im Vergleich zu heterosexuellen und lesbischen Beziehungen höhere Schutzalter soll verfassungs-, weil gleichheitswidrig sein, die sogenannte "wechselnde Strafbarkeit im zeitlichen Verlauf" hat den Ausschlag gegeben.

"Innehalten" – und weiter bestrafen
Über die Frage der Gleichheitswidrigkeit der unterschiedlichen Höhe des Schutzalters hat sich der VfGH nobel drübergeschummelt. Der Paragraph sei aufgrund der wechselnden Strafbarkeit als verfassungswidrig aufzuheben, ein Eingehen auf eventuell weitere Gleichheitswidrigkeiten erübrige sich. Justizminister Böhmdorfer interpretiert diese Formulierung in der Begründung für den Entscheid auf seine ganz spezielle Art und Weise: Er ist davon überzeugt, daß der VfGH bei der Aufhebung des § 209 eben nur die Konstellation der wechselnden Strafbarkeit als verfassungswidrig ins Auge gefaßt habe. Daher hat Böhmdorfer (um die vom Verfassungsgerichtshof eingeräumte Frist bis 28. Februar 2003 zu überbrücken) auch eine Anweisung gegeben, bei laufenden einschlägigen Verfahren "innezuhalten" – aber eben nur in jenen Fällen, wo die Angeklagten den Wechsel der Strafbarkeit durchlaufen haben. In allen anderen Fällen des als verfassungswidrig erkannten Paragraphen bleiben Verurteilungen bis zu dessen endgültiger Aufhebung auch nach dem Urteilsspruch des VfGH möglich – und sind auch schon erfolgt.

Die gleiche Argumentationslinie wird von der Regierung auch im Zusammenhang mit der Amnestie bereits Verurteilter verfolgt. Auch Begnadigungen kann sich der Justizminister nur in solchen Fällen vorstellen, in denen die wechselnde Strafbarkeit vorgelegen ist; über die Zahlung von Entschädigungen an Personen, die wegen einer, wie man jetzt weiß, verfassungswidrigen Strafrechtsbestimmung verurteilt wurden, will man erst gar nicht nachdenken. Im Falle der Begnadigungen wird allerdings der Bundespräsident noch ein Wort mitzureden haben. Üblicherweise erfolgen Begnadigungen zwar auf Vorschlag des Justizministers, es besteht aber kein Grund dafür, warum der Bundespräsident nicht auch auf direktes Ansuchen der Angehörigen tätig werden sollte. Hier bestünde für Klestil wieder einmal die Möglichkeit zu beweisen, daß er ein "aktiver Bundespräsident" ist, als den er sich so gerne ausgibt, und ein Gegengewicht zu einer Bundesregierung zu bilden, die er ja nur sehr widerwillig ins Amt geschickt hat.

Bedrohliche Ersatzregelungen
Viel lieber als über ein generelles Amnestiegesetz oder finanzielle Entschädigungen für Verurteilte zerbrechen sich die Regierungsparteien aber über angeblich notwendig gewordene Nachfolgeregelungen den Kopf. Während sich nach Bekanntwerden des Richterspruchs noch sowohl die beiden Oppositionsparteien als auch die FPÖ für eine ersatzlose Streichung des verfassungswidrigen Paragraphen ausgesprochen hatten, konnte die ÖVP scheinbar ihre Regierungspartnerin in den folgenden Wochen auf ihre Seite bringen. Obwohl selbst der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil eindeutig und explizit festhielt, daß der § 209 StGB "ausschließlich einvernehmliche (...) homosexuelle Betätigungen zwischen Personen männlichen Geschlechts" erfaßt, wird von seiten der Volkspartei mit Hinweis auf die nun angeblich auftretenden Lücken im Kinder- und Jugendschutz auf einer "Ersatzregelung" insistiert. Schüssel konnte sich ja ursprünglich sogar in einer Neuregelung ein unterschiedliches Schutzalter für hetero- und homosexuelle Partnerschaften vorstellen, wenn es sachlich begründet sei, wie er meinte, womit er sich und die Volkspartei wahrscheinlich endgültig der Lächerlichkeit preisgegeben hätte. Aber auch die jetzt beschlossene Verschärfung des Sexualstrafrechts, die binnen kürzester Zeit aus dem koalitionären Hut gezaubert wurde, birgt die Gefahr neuerlicher gesetzlich legitimierter Diskriminierung homosexueller Partnerschaften in sich. Der neue Paragraph stellt das Ausnutzen der "mangelnden Reife" unter 16jährigen Burschen und Mädchen unter Strafe. Wer aber erkennt, ob ein 14- oder 15jähriger Jugendlicher reif genug ist, seinen Sexualpartner selbst zu wählen? Und wer verhindert, daß bei sozial ungewöhnlichen Beziehungen – wie sie eben gleichgeschlechtliche, aber auch heterosexuelle Beziehungen mit großem Altersunterschied, vielleicht aber auch Beziehungen zwischen In- und Ausländern und jene über mehrere soziale Schichten hinweg darstellen – das herangezogene Gericht nicht allzu schnell die Formel parat hat, daß der Bursch oder das Mädel wohl noch "unreif" sein müsse, ansonsten er / es sich doch nie auf solch eine Beziehung eingelassen hätte?

Gerd Valchars ist Koordinator und Mitarbeiter der "Radio Stimme".

Diese Nachlese basiert auf der "Radio Stimme"-Sendung vom 2. Juli 2002 (gesendet auf Orange 94,0).

 


1 § 209 StGB im Wortlaut: "Gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren. Eine Person männlichen Geschlechts, die nach Vollendung des 19. Lebensjahres mit einer Person, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu bestrafen."